27.09.2021
Nachweispflicht Masernschutz
Im Infektionsschutzgesetz war bislang geregelt, dass Personen, die am 1. März 2020 bereits in der Schule tätig oder als Schülerin/Schüler an der Schule bereits aufgenommen sind bzw. waren, den Nachweis über hinreichenden Masernschutz bis 31. Juli 2021 vorlegen müssen.

Die entsprechenden Nachweise müssen nunmehr erst bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt werden.
Eine diesbzgl. Rundmail ist allen Eltern der Schüler*innen zugegangen.


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